Patent
Eine Patentanmeldung wird spätestens 18 Monate nach dem Anmeldetag beim Patentamt veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann damit anderen Erfindern als Maßstab und Basis für Weiterentwicklungen auf dem betreffenden Gebiet der Technik dienen.
Vor einer Patenterteilung wird die Erfindung von Amts wegen hinsichtlich der erforderlichen Patentierungsvoraussetzungen, nämlich u.a. Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit, geprüft. Ein Patent wird auf die Erfindung erteilt, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Erst mit der Patenterteilung setzt das Verbietungsrecht eines Patents ein.
Ein erteiltes Patent wirkt maximal 20 Jahre lang, gerechnet ab dem Anmeldetag. Erfindungen auf dem Gebiet der Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel können nach Ablauf der maximalen Patentlaufzeit unter bestimmten Voraussetzungen mit Ergänzenden Schutzzertifikaten maximal weitere fünf Jahre geschützt werden.
Die Wirkung eines Patents ist territorial begrenzt. Ein Patent kann beispielsweise deutschlandweit beim Deutschen Patent- und Markenamt oder für über 38 europäische Staaten beim Europäischen Patentamt oder als PCT-Anmeldung für 152 Staaten bei einem zuständigen international tätigen Amt angemeldet werden.
Gebrauchsmuster
Eine Gebrauchsmusteranmeldung wird vom Deutschen Patent- und Markenamt nur hinsichtlich formeller Voraussetzungen geprüft, und es wird geprüft, ob eine technische Erfindung geschützt werden soll. Die sachlichen Schutzvoraussetzungen, nämlich Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit, werden nicht geprüft. Dadurch wird das Anmeldeverfahren im Vergleich zum Patent wesentlich verkürzt, und der Anmelder erhält in kurzer Zeit, mit der Eintragung des Gebrauchsmusters, ein Schutzrecht für seine Erfindung. Rechte können aus dem Gebrauchsmuster aber nur geltend gemacht werden, wenn auch die sachlichen Voraussetzungen – Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit – vorliegen. Darüber muss sich der Anmelder selbst informieren, beispielsweise durch eine Recherche.
Im Unterschied zum Patent ermöglicht ein Gebrauchsmuster einen Schutz auch für eine Erfindung, die der Anmelder selbst vor dem Anmeldetag bereits der Öffentlichkeit bekannt gemacht hat, sofern ein Gebrauchsmuster innerhalb von sechs Monaten nach einer solchen Veröffentlichung angemeldet wird.
Die Schutzdauer des eingetragenen Gebrauchsmusters beginnt mit dem Anmeldetag und endet 10 Jahre nach dem Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt.
Marke
Mit der Eintragung einer Marke erwirbt der Inhaber das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen und kann anderen eine Nutzung untersagen. Das Recht aus der Marke ist jedoch nur dann durchsetzbar und bestandskräftig, wenn der Inhaber die Marke innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Eintragung ernsthaft benutzt und eine aufgenommene Benutzung nicht für einen bestimmten Zeitraum wieder aussetzt.
Ein Markenschutz kann auf verschiedenen Wegen erworben werden. Der gängigste Weg ist eine Anmeldung bei einer hierfür vorgesehenen Behörde. Die angemeldete Marke wird auf absolute Schutzhindernisse geprüft. Dazu gehört beispielsweise die Eignung der Marke, die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und die Prüfung, ob die Marke ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die für die zur Marke gehörigen Waren oder Dienstleistungen im Allgemeininteresse freihaltebedürftig und daher nicht als Marke eintragbar sind. Liegen keine absoluten Schutzhindernisse vor, wird die Marke in das Markenregister eingetragen. Der Markenschutz entsteht mit der Eintragung.
Für den Markenanmelder ist es wichtig zu wissen, dass vom Amt nicht geprüft wird, ob eine identische oder eine ähnliche Marke einer anderen Person, die mit der eigenen Marke identisch oder verwechselbar ist, bereits geschützt ist. Darüber muss sich der Markenanmelder vor Anmeldung seiner Marke in das Register und vor der Benutzung von sich aus informieren, um möglichen Verletzungs- und Kostenrisiken aus dem Weg zu gehen.
Neben einer amtlichen Eintragung im Register kann ein Markenschutz auch durch Verkehrsgeltung infolge intensiver Benutzung eines Zeichens im Geschäftsverkehr oder durch notorische Bekanntheit entstehen. Allerdings ist der Nachweis der Verkehrsgeltung in der Praxis äußerst schwierig.
Ein deutsches Markenrecht ist unbegrenzt im Rhythmus 10-jähriger Schutzperioden verlängerbar.
Die Wirkung der Marke ist territorial begrenzt. Eine Marke kann beispielsweise deutschlandweit oder EU-weit angemeldet werden. Ferner kann für zahlreiche Staaten ein Antrag auf Internationale Registrierung bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum in Genf gestellt werden.
Design
Das eingetragene Design verleiht dem Inhaber das alleinige Recht, das Design zu benutzen, sodass er anderen die Nutzung verbieten kann.
Voraussetzung für einen Designschutz ist, dass das Design neu ist und dass es Eigenart hat. Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes vor dem Anmeldetag offenbartes Design bei diesem Benutzer hervorruft.
Eine Designanmeldung wird vom Deutschen Patent- und Markenamt nur hinsichtlich formeller Voraussetzungen geprüft. Die sachlichen Schutzvoraussetzungen, nämlich Neuheit und Eigenart, werden vom Amt nicht geprüft. Rechte können aus dem Design aber nur geltend gemacht werden, wenn auch die sachlichen Schutzvoraussetzungen vorliegen. Darüber muss sich der Anmelder selbst informieren, beispielsweise durch eine Recherche.
Der Designschutz nach deutschem Recht entsteht mit der Eintragung des Designs in das Designregister. Er kann bis zu 25 Jahre nach dem Anmeldetag aufrechterhalten werden.
Möglich sind neben einer Designanmeldung in Deutschland auch eine EU-weite Anmeldung (Gemeinschaftsgeschmacksmuster) und eine internationale Anmeldung für verschiedene Staaten.
Darüber hinaus kann ein nicht eingetragenes Geschmacksmusterrecht auch EU-weit dadurch entstehen, dass es in der EU zugänglich gemacht worden ist, Die Schutzdauer des nicht eingetragenen Geschmacksmusters beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem es der Öffentlichkeit in der EU zugänglich geworden ist, sofern das Geschmacksmuster für die Öffentlichkeit nicht bereits zuvor außerhalb der EU zugänglich war.